Kontopfändung

Droht eine Sperre Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung?

Hier haben wir alle wichtigen Infor­mationen zur Konto­pfändung und zum Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) für Sie zusammen­gestellt.

Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangs­vollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs­beschluss versucht ein Gläubiger, ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. In dem Zusammen­hang werden die bestehenden Konten gesperrt und pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen. Die Umstände einer Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Stadtsparkasse Bocholt erhält keine Kenntnis darüber, warum eine Pfändung erwirkt wurde.

Was bedeutet das für Sie?

Im Falle einer Kontopfändung bedeutet das für Sie, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt werden, sodass über das Guthaben nicht mehr verfügt werden kann – das betrifft auch die Sozial­leistungen.

Welche Lösungsmöglichkeiten haben Sie?

  • Sie können Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden und Sie können innerhalb Ihres individuellen Pfändungsfreibetrages verfügen. 
  • Sie bezahlen Ihre Pfändung sofort, dadurch werden alle Konten entsperrt. 

Wo können Sie sich bei Fragen zu einer Kontopfändung oder zu einem Pfändungsschutzkonto informieren?

Allgemeine Fragen zu einer Kontopfändung können Ihnen anerkannte Schulder- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen beantworten. 

Zur Schuldner- und Insolvenzberatung der Stadt Bocholt

Pfändungsschutzkonto und Freibetrag

Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um

Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss sich den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang als Bargeld auszahlen lassen, sondern kann das Girokonto normal in diesem Rahmen nutzen. 

Das heißt: Sie können mit Ihrer Sparkassen-Card in Geschäften einkaufen oder damit im Ausland Geld abheben. Ist der Grundfreibetrag aufgebraucht, ist es jedoch nicht möglich, auch weiterhin auf Ihr Konto zuzugreifen. Auch nicht, wenn weiterhin Guthaben auf dem Konto ist. Dafür ist es jedoch möglich, nicht genutzte Freibeträge vom Vormonat mit in den neuen Monat zu übernehmen. 

Informationen zum Freibetrag

Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann. Informationen erhalten Sie in der Kundeninformationen zum Pfändungsschutzkonto. Darüber hinaus können Ihnen nur anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Detailfragen beantworten.

Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO im Original ein.  

Pfändung bezahlen

Pfändung einsehen und bezahlen

Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.
Sie können Ihre vorliegende Pfändung direkt einsehen und ganz oder teilweise bezahlen.

Voraussetzungen* für den Online-Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen.
  • Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand bei vorhandenen Darlehen.
  • Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Person (inhabergeführtes Einzelunternehmen).

 

*Kann der Bezahlauftrag nicht ausgeführt werden, erhalten Sie keine gesonderte Information.

Online-Banking

Sie nutzen bisher kein Online-Banking, möchten aber dennoch erfahren wie hoch Ihr noch verfügbarer Betrag ist? Dann schalten Sie das Online-Banking einfach mit wenigen Klicks frei. 

 

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Häufig gestellte Fragen

FAQ

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Wie erfahre ich, dass mein Konto gepfändet wurde?

Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.

Welche Voraussetzungen müssen für ein P-Konto erfüllt sein?

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person (keine juristische Person).
  • Das Konto ist ein Einzelkonto.
  • Der Pfändungsschuldner ist der Kontoinhaber.
  • Der Pfändungsschuldner besitzt noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Banken.

Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (zum Beispiel bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.

Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt.

Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kredit­linien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit einem Berater. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Wie wird mein Freibetrag festgesetzt?

Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.

Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO im Original ein.  

Wer Bescheinigungen ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO).
Dies sind zum Beispiel:

  • Sozialleistungsträger
  • Jobcenter
  • Krankenkassen
  • anerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Arbeitgeber
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Über den gesetzlich festgesetzten Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen; dies erfolgt entweder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines entsprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Behörde.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie vor Ort in einer unserer Filialen aufheben.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. 

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch nach einer Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung rückwirkend beantragt werden. Hierbei beachten Sie, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, anderenfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages verfügen.

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